YCRE
Haftungsausschluss – Haftungsbegrenzung – Unterwerfungsklausel


Eine Haftung des Veranstalters, gleich aus welchem Rechtsgrund, für Sach- und Vermögensschäden jeder Art und deren Folgen, die dem Teilnehmer während oder im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung durch ein Verhalten des Veranstalters, seiner Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten entstehen, ist bei der Verletzung von Pflichten, die nicht Haupt- bzw. vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind, beschränkt auf Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Davon ausgenommen bleiben Haftpflichtansprüche, für die im Rahmen des jeweiligen über den Landessportbund/-verband bestehenden Sportversicherungsvertrages Deckungsschutz besteht.

Bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des Veranstalters in Fällen einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden. Soweit die Schadenersatzhaftung des Veranstalters ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, befreit der Teilnehmer von der persönlichen Schadenersatzhaftung auch die Vertreter, Erfüllungsgehilfen, Sponsoren und Personen, die Schlepp-, Sicherungs-, oder Bergungsfahrzeuge bereitstellen, führen oder bei deren Einsatz behilflich sind, sowie auch alle anderen Personen, denen im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung ein Auftrag erteilt worden ist.

Die Verantwortung für die Entscheidung eines Bootsführers, an einer Wettfahrt teilzunehmen oder sie fortzusetzen, liegt allein bei ihm, er übernimmt insoweit auch die Verantwortung für seine Mannschaft. Der Bootsführer ist für die Eignung und das richtige seemännische Verhalten seiner Crew sowie für die Eignung und den verkehrssicheren Zustand des gemeldeten Bootes verantwortlich. Der Veranstalter übernimmt keine Schutz-, Bergungs- und Rettungspflichten.

Die Bestimmungen und die unter den Segelanweisungen aufgeführten Regeln der Ausschreibung sind einzuhalten und werden ausdrücklich anerkannt.

Mit der Online Meldung durch den Meldenden bestätigt dieser ausdrücklich, dass er von allen Mitgliedern der Besatzung (bei Minderjährigen von den Inhabern des Sorgerechts) zur Anerkennung dieses Haftungsauschlusses bevollmächtigt worden ist. Der Meldende hat zur Kenntnis genommen, dass es zur Vermeidung einer eigenen Haftung ratsam wäre, diesen Haftungsausschluss von allen Besatzungsmitgliedern (bei Minderjährigen von den Inhabern des Sorgerechts) unterzeichnen zu lassen (das entsprechende Formular kann hier (PDF) bei der WFGB abgerufen werden, das auch bei Meldung über die Meldestelle des YCRE durch den Meldenden zu unterzeichnen ist).